Mittwoch 22.02.2012

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1 Allen Angeboten der Fa. Newtec Design Audio GmbH (in der Folge: Newtec), jeder Auftrag/Angebotsbestätigung und jeder Auftragsausführung liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Auftragserteilung sind sie vom Kunden als verbindlich anerkannt.

1.2 Seitens Newtec nicht ausdrücklich anerkannte Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht dieselbe hiermit ausdrücklich, sie sind für Newtec unverbindlich.



2. Annahme der Bestellung

2.1 Angebote, insbesondere in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich und freibleibend. Die zu den jeweiligen Angeboten beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind Modelle und Richtwerte und somit grundsätzlich rein exemplarisch und unverbindlich. Alle Eigentums- und sonstigen immateriellen Rechte an Zeichnungen und sonstigen Unterlagen stehen ausschließlich Newtec zu.

2.2 Auf mündliche oder schriftliche Anfragen/Bestellungen des Kunden erstellt Newtec ein schriftliches Angebot. Im Falle der Zustimmung zeichnet der Kunde eine schriftliche Auftrags/Angebotsbestätigung, welche somit ab Zeichnung seitens des Kunden für beide Parteien bindend ist.

2.3 Mündliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern und/oder Angestellten von Newtec werden für diese nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung derselben bindend.

2.4 Mit der Bestellung hat der Kunde jegliche Dokumentation, alle technischen Daten, sowie eventuelle technische Zeichnungen zu übergeben, auf deren Grundlage Newtec den Projektplan erstellen wird.

2.5 Änderungswünsche des Kunden auf Auftrags/Angebotsbestätigungen müssen schriftlich erfolgen, wobei sich Newtec das Recht vorbehält, diese Änderungswünsche anzunehmen oder abzulehnen.



3. Preise und Lieferung

3.1 Alle Preise sind in der jeweils bei Auftrags/Angebotsbestätigung gültigen Preisliste von Newtec enthalten und verstehen sich ohne MwSt. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung "ex works Newtec GmbH/ Siemensstrasse 19 Bozen" laut Incoterms 2000 und beinhalten somit keinesfalls Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung und sonstige Gebühren.

3.2 Sollte der Kunde einen begünstigten Mehrwertsteuersatz beanspruchen wollen, verpflichtet er sich, an Newtec unverzüglich die vom Gesetz vorgeschriebenen Dokumente direkt auszuhändigen oder auf dem Postwege zu übermitteln.

3.3 Für eventuelle Zusatzarbeiten, mit denen Newtec nach gegenständlichen Vertragsabschluß beauftragt wird und für die im Vertrag keine Einheitspreise vorgesehen sind, gelten jene Preise, welche Newtec zum Zeitpunkt der Ausführung verrechnet.

3.4 Die seitens Newtec genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, soweit die Liefertermine nicht ausnahmsweise verbindlich zugesagt wurden.

3.5 Vorbehaltlich spezieller Abmachungen, erfolgt die Lieferung "ex works Newtec GmbH / Siemensstrasse 19 - Bozen". Für die Einhaltung der Lieferfristen gilt der Zeitpunkt an dem die Ware seitens Newtec zur Lieferung freigegeben wird, dies erfolgt mittels mündlicher/schriftlicher Mitteilung, oder de facto durch Abtransport der Ware.

3.6 Alle nicht von Newtec wegen Vorsatzes zu vertretenden Einwirkungen auf die Erfüllung des Vertrages, insbesondere höhere Gewalt, Streiks, Importsperren, Transportschwierigkeiten, Halbfertigerzeugnis- und Rohstoffmangel usw., entbinden Newtec von der Einhaltung zugesagter Liefertermine und berechtigen Newtec ggf. zum Rücktritt vom Vertrag. Das gleiche gilt bei Eintreten obgenannter nicht zu vertretenden Einwirkungen bei Zulieferanten von Newtec.

3.7 Mit der Auslieferung "ex works Newtec GmbH / Siemensstrasse 19 - Bozen" laut Incoterms 2000, geht jegliche Haftung und Gefahr hinsichtlich der Ware auf den Kunde über, dies gilt auch für den Fall, dass der Transport der Ware auf Wunsch und im Auftrag des Kunden seitens Newtec erfolgt.

3.8 Eventuelle Verspätungen stellen keinen Vertragsbruch seitens Newtec dar und berechtigen den Kunde keinesfalls zur Vertragskündigung, Anrechnung einer Pönale oder sonstiger Schadensersatzforderungen.
Bei Verzug der Lieferung oder Leistung, oder tritt eine, sei es dauernde oder vorübergehende Unmöglichkeit der Lieferverpflichtung von Newtec ein, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der Lieferung, mit der Newtec in Verzug geraten ist, oder für die Unmöglichkeit eingetreten ist, erst dann vom gegenständlichen Vertrag zurückzutreten, nachdem erfolglos die seitens Newtec festgesetzte spezielle Nachfrist verstrichen ist. Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Lieferterminüberschreitung, sonstiger Lieferverzögerung oder Unmöglichkeit bestehen nicht, es sein denn, seitens Newtec läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.



4. Installation und Montage der Produkte

4.1 Auf Anfrage des Kunden kann die Montage und Installation der Produkte seitens Newtec erfolgen. Die diesbezüglichen Preise und Termine werden detailliert im jeweiligen Angebot angeführt werden.

4.2 Für die Montage/Installation zuständigen Mitarbeitern von Newtec muss am Montageort rechtzeitig, unentgeltlich und in ausreichendem Maße Strom, sowie die nötigen Geräte im Falle von bestehenden Anlagen, seitens des Kunden zu Verfügung gestellt werden, sowie eine einwandfreie Zugänglichkeit zum Montageort.

4.3 Falls die Montage der Einzelprodukte und Anlagen aus irgendeinen Grund, welcher nicht Newtec zuzuschreiben ist, nicht erfolgt oder nicht beendet werden kann, ist diese berechtigt, die gesamte Leistung laut Auftrag/Angebotsbestätigung und laut vereinbarten Zahlungszielen in Rechnung zu stellen.



5. Zahlungsbedingungen

5.1 Vorbehaltlich spezieller Abmachungen ist die Zahlung ohne jeden Abzug, binnen 30 Tage ab Rechnungsdatum, an Newtec zu leisten.

5.2 Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind Zinsen in Höhe des Zinssatzes EURIBOR 3 Monate, aufgerundet auf den nächsten vollen Prozentpunkt + 4%, zu entrichten. Der Kunde gerät in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf.

5.3 Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles seitens des Kunden, berechtigt Newtec zur sofortigen Einstellung jeder weiteren Warenlieferung an denselben, bis zur vollständigen Zahlung aller geschuldeten Summen.

5.4 Wird bei vereinbarter Ratenzahlung ein Zahlungstermin nicht eingehalten, so verfällt der Kunde von der Begünstigung der Ratenzahlung.



6. Mängel und Gewährleistungsansprüche

6.1 Für Mängel an der seitens Newtec gelieferten Ware, haftet Newtec unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Der Kunde muss den offensichtlichen Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Lieferung der Ware, schriftlich unter Beifügung des Lieferscheins und konkreter Beschreibung der Art des Mangels, bei Newtec anzeigen; bei versteckten Mängeln innerhalb acht Tagen nach Erkennbarwerden und spätestens innerhalb einem Jahr nach Lieferung im Falle von Verstärker und zwei Jahre bei Lautsprechern. Für nicht rechtzeitig gerügte Mängel haftet Newtec nicht.
In der Folge wird Newtec dem Kunde umgehend eine schriftliche Stellungnahme zukommen lassen, und/oder ein Sachverständiger der Fa. Newtec GmbH, wird ein Gutachten des beanstandeten Produktes verfassen, auf dessen Grundlage Newtec je nach Wahl einen einwandfreien Ersatz liefert oder die Ware repariert. Beanstandete Waren dürfen nur mit ausdrücklichen Genehmigung von Newtec zurückversandt werden.

6.2 Die Haftung von Newtec beschränkt sich darauf, dass je nach Wahl derselben das Produkt zu reparieren und/oder einwandfreie Ware als Ersatz geliefert wird. In jedem Fall ausgeschlossen sind weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, vor allem für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn, es sei denn seitens Newtec läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

6.3 Gewährleistungsausschüsse: ausgeschlossen ist eine Gewährleistung in folgenden Fällen:
a) bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen, insbesondere bei unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung;
b) bei mangelnder Instandhaltung und unsachgemäßer Lagerung, sowie unsachgemäßem Transport (z.B. die Lagerung der Produkte erfolgt im Freien);
c) bei Abnützung, die auch bei bestimmungs- und sachgemäßem Gebrauch unvermeidlich ist (natürliche Abnützung),
d) bei durchgebrannter Magnetspule im Lautsprecher die ein eindeutiger Beweis für unsachgemäße Benutzung sind.

6.4 Keine Gewährleistung besteht des weiteren für Newtec - Produkte die Abänderungen erfahren haben, die nicht durch Newtec ausgeführt oder schriftlich durch sie angefordert wurden, sowie in Fällen, in denen für Reparaturen die Ersatzteile nicht von Newtec bezogen wurden. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt, bzw. deren Komponenten nicht nach Anweisung von Newtec betrieben oder zu anderen Zwecken verwendet wurden.

6.5 Beanstandungen und Mängelrügen berechtigen den Kunde nicht, die vereinbarten Zahlungen zu unterbrechen oder nicht auszuführen, gemäß Art. 1462 ZGB, gilt zu Gunsten von Newtec die Klausel "solve et repete".



7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von der Newtec gelieferte und installierte Ware bleibt, gemäß Art. 1523 ZGB in deren Eigentum, bis der Kunde den Kaufpreis einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller sich aus der laufenden Geschäftsverbindung ergebenen Forderungen vollständig bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Kunden in ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, solange die an Newtec übergebene Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind.



8. Schiedsklausel
8.1 Jeder zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung und/oder Ausführung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehende Streitfall, wird laut Schiedsordnung der Handels-, Industrie-, Handwerks und Landwirtschaftskammer Bozen dem Schiedsgericht Bozen übergeben, und zwar der unanfechtbaren Entscheidung eines Schiedsrichtersenates, bestehend aus drei Schiedsrichtern, wie in der Schiedsordnung vorgesehen, welche gemäß Art. 26 und ff. der genannten Schiedsordnung zu ernennen sind.

8.2 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Newtec und dem Kunde gilt italienisches Recht. Ausdrücklich ausgenommen ist die Anwendung des UN-Kaufrechtes.



9. Datenschutz
9.1 Information und Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes nr. 675/96:
Wir informieren hiermit unsere Kunden, dass die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten seitens Newtec, Inhaber der Verarbeitung, elektronisch oder händisch erfolgt, ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der gegenständlichen und zukünftigen Vertragsverhältnisse, um gesetzlichen Bestimmungen, Anordnungen von Behörden, die laut Gesetz dazu berechtigt sind, gerecht zu werden, der Führung der regulären Buchhaltung und Kundendatei, sowie zum Zwecke der Übermittlung von Werbe- und Informationsmaterial und Marktforschung, im Sinne des Gesetzes Nr. 675/96.

9.2 Der Kunde bestätigt, über die Verarbeitungsmodalitäten, sowie über seine Rechte gemäß Art. 13 des Gesetztes 675/96 und nachfolgende Änderungen informiert worden zu sein. Mit Zeichnung der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt der Vertragspartner ausdrücklich die obenangeführte Informationen erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben und gibt somit hinsichtlich der darin enthaltenen Zweckbestimmung im Sinne des Art 11 und im Sinne des Art.20 seine Einwilligung zur Verarbeitung, eingeschlossen zur Übermittlung und Verbreitung seiner Daten durch den gegenständlichen Inhaber und/oder des Verantwortlichen im Rahmen der besagten Information.

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